Rechtsprechung
BVerfG, 26.02.2003 - 2 BvR 1825/01 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- lexetius.com
- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
Kein Anspruch auf unmittelbare Beweisaufnahme oder mündliche Verhandlung aus GG Art 103 Abs 1
- Judicialis
BVerfGG § 93a; ; BVerfGG § 93a Abs. 2; ; BVerfGG § 93b; ; GG Art. 103 Abs. 1
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Saarlouis, 20.09.2001 - 7 K 6/01
- BVerfG, 26.02.2003 - 2 BvR 1825/01
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (14)
- BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81
V-Mann
Auszug aus BVerfG, 26.02.2003 - 2 BvR 1825/01
103 Abs. 1 GG umfasst auch keinen Anspruch auf bestimmte Beweisregelungen, insbesondere kein Recht auf unmittelbare Beweisaufnahme (vgl. BVerfGE 1, 418 ; 57, 250 ; 62, 392 ).Dementsprechend gewährleistet Art. 103 Abs. 1 GG nicht, dass eine Zeugenvernehmung unmittelbar in der mündlichen Verhandlung erfolgt (vgl. BVerfGE 57, 250 ;… Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Juni 1992 - 1 BvR 1511/91 -, NZV 1993, S. 185).
- BVerfG, 12.01.1967 - 1 BvR 169/63
Grundstücksverkehrsgesetz
Auszug aus BVerfG, 26.02.2003 - 2 BvR 1825/01
Der Anspruch auf rechtliches Gehör begründet kein Recht auf mündliche Verhandlung; vielmehr ist es Sache des Gesetzgebers, wie weit er in einem bestimmten Verfahren einen Anspruch auf mündliche Verhandlung geben will (vgl. BVerfGE 5, 9 ; 22, 232 ; 15, 249 ; 15, 303 ; 21, 73 ; 25, 352 ; 31, 364 ; 36, 85 ). - BVerfG, 23.04.1969 - 2 BvR 552/63
Gnadengesuch
Auszug aus BVerfG, 26.02.2003 - 2 BvR 1825/01
Der Anspruch auf rechtliches Gehör begründet kein Recht auf mündliche Verhandlung; vielmehr ist es Sache des Gesetzgebers, wie weit er in einem bestimmten Verfahren einen Anspruch auf mündliche Verhandlung geben will (vgl. BVerfGE 5, 9 ; 22, 232 ; 15, 249 ; 15, 303 ; 21, 73 ; 25, 352 ; 31, 364 ; 36, 85 ).
- BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92
Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos
Auszug aus BVerfG, 26.02.2003 - 2 BvR 1825/01
Die Verfassungsbeschwerde besitzt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ). - BVerfG, 19.07.1967 - 2 BvR 639/66
Einheitliches Grundrecht
Auszug aus BVerfG, 26.02.2003 - 2 BvR 1825/01
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist zudem nicht schon dann verletzt, wenn der Richter zu einer unrichtigen Tatsachenfeststellung (hier: einer unzutreffenden Beurteilung der Glaubwürdigkeit) im Zusammenhang mit der ihm obliegenden Tätigkeit der Sammlung, Feststellung und Bewertung der von den Parteien vorgetragenen Tatsachen gekommen sein sollte (vgl. BVerfGE 22, 267 ; 76, 93 ). - BVerfG, 18.09.1952 - 1 BvR 612/52
Ahndungsgesetz
- BVerfG, 16.06.1987 - 1 BvR 1113/86
Mietrechtliche Vorlagepflicht und Anspruch auf den gesetzlichen Richter
Auszug aus BVerfG, 26.02.2003 - 2 BvR 1825/01
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist zudem nicht schon dann verletzt, wenn der Richter zu einer unrichtigen Tatsachenfeststellung (hier: einer unzutreffenden Beurteilung der Glaubwürdigkeit) im Zusammenhang mit der ihm obliegenden Tätigkeit der Sammlung, Feststellung und Bewertung der von den Parteien vorgetragenen Tatsachen gekommen sein sollte (vgl. BVerfGE 22, 267 ; 76, 93 ). - BVerfG, 07.03.1963 - 2 BvR 629/62
Anspruch auf den gesetzlichen Richter - Rechtsliches Gehör im …
Auszug aus BVerfG, 26.02.2003 - 2 BvR 1825/01
Der Anspruch auf rechtliches Gehör begründet kein Recht auf mündliche Verhandlung; vielmehr ist es Sache des Gesetzgebers, wie weit er in einem bestimmten Verfahren einen Anspruch auf mündliche Verhandlung geben will (vgl. BVerfGE 5, 9 ; 22, 232 ; 15, 249 ; 15, 303 ; 21, 73 ; 25, 352 ; 31, 364 ; 36, 85 ). - BVerfG, 27.07.1971 - 2 BvR 443/70
Bebauungspläne
Auszug aus BVerfG, 26.02.2003 - 2 BvR 1825/01
Der Anspruch auf rechtliches Gehör begründet kein Recht auf mündliche Verhandlung; vielmehr ist es Sache des Gesetzgebers, wie weit er in einem bestimmten Verfahren einen Anspruch auf mündliche Verhandlung geben will (vgl. BVerfGE 5, 9 ; 22, 232 ; 15, 249 ; 15, 303 ; 21, 73 ; 25, 352 ; 31, 364 ; 36, 85 ). - BVerfG, 09.10.1973 - 2 BvR 482/72
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Auszug aus BVerfG, 26.02.2003 - 2 BvR 1825/01
Der Anspruch auf rechtliches Gehör begründet kein Recht auf mündliche Verhandlung; vielmehr ist es Sache des Gesetzgebers, wie weit er in einem bestimmten Verfahren einen Anspruch auf mündliche Verhandlung geben will (vgl. BVerfGE 5, 9 ; 22, 232 ; 15, 249 ; 15, 303 ; 21, 73 ; 25, 352 ; 31, 364 ; 36, 85 ). - BVerfG, 14.12.1982 - 2 BvR 434/82
- BVerfG, 25.05.1956 - 1 BvR 53/54
Frauenarbeitszeit
- BVerfG, 09.01.1963 - 1 BvR 85/62
Verfassungsrechtliche Prüfung der Auslieferung an die Türkei
- BVerfG, 15.06.1992 - 1 BvR 1511/91
Rechtliches Gehör - Entscheidungserheblicher Beweis - Zeugenaussagen