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   BVerfG, 26.02.2003 - 2 BvR 1825/01   

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https://dejure.org/2003,15566
BVerfG, 26.02.2003 - 2 BvR 1825/01 (https://dejure.org/2003,15566)
BVerfG, Entscheidung vom 26.02.2003 - 2 BvR 1825/01 (https://dejure.org/2003,15566)
BVerfG, Entscheidung vom 26. Februar 2003 - 2 BvR 1825/01 (https://dejure.org/2003,15566)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81

    V-Mann

    Auszug aus BVerfG, 26.02.2003 - 2 BvR 1825/01
    103 Abs. 1 GG umfasst auch keinen Anspruch auf bestimmte Beweisregelungen, insbesondere kein Recht auf unmittelbare Beweisaufnahme (vgl. BVerfGE 1, 418 ; 57, 250 ; 62, 392 ).

    Dementsprechend gewährleistet Art. 103 Abs. 1 GG nicht, dass eine Zeugenvernehmung unmittelbar in der mündlichen Verhandlung erfolgt (vgl. BVerfGE 57, 250 ; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Juni 1992 - 1 BvR 1511/91 -, NZV 1993, S. 185).

  • BVerfG, 12.01.1967 - 1 BvR 169/63

    Grundstücksverkehrsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 26.02.2003 - 2 BvR 1825/01
    Der Anspruch auf rechtliches Gehör begründet kein Recht auf mündliche Verhandlung; vielmehr ist es Sache des Gesetzgebers, wie weit er in einem bestimmten Verfahren einen Anspruch auf mündliche Verhandlung geben will (vgl. BVerfGE 5, 9 ; 22, 232 ; 15, 249 ; 15, 303 ; 21, 73 ; 25, 352 ; 31, 364 ; 36, 85 ).
  • BVerfG, 23.04.1969 - 2 BvR 552/63

    Gnadengesuch

    Auszug aus BVerfG, 26.02.2003 - 2 BvR 1825/01
    Der Anspruch auf rechtliches Gehör begründet kein Recht auf mündliche Verhandlung; vielmehr ist es Sache des Gesetzgebers, wie weit er in einem bestimmten Verfahren einen Anspruch auf mündliche Verhandlung geben will (vgl. BVerfGE 5, 9 ; 22, 232 ; 15, 249 ; 15, 303 ; 21, 73 ; 25, 352 ; 31, 364 ; 36, 85 ).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 26.02.2003 - 2 BvR 1825/01
    Die Verfassungsbeschwerde besitzt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
  • BVerfG, 19.07.1967 - 2 BvR 639/66

    Einheitliches Grundrecht

    Auszug aus BVerfG, 26.02.2003 - 2 BvR 1825/01
    Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist zudem nicht schon dann verletzt, wenn der Richter zu einer unrichtigen Tatsachenfeststellung (hier: einer unzutreffenden Beurteilung der Glaubwürdigkeit) im Zusammenhang mit der ihm obliegenden Tätigkeit der Sammlung, Feststellung und Bewertung der von den Parteien vorgetragenen Tatsachen gekommen sein sollte (vgl. BVerfGE 22, 267 ; 76, 93 ).
  • BVerfG, 18.09.1952 - 1 BvR 612/52

    Ahndungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 26.02.2003 - 2 BvR 1825/01
    103 Abs. 1 GG umfasst auch keinen Anspruch auf bestimmte Beweisregelungen, insbesondere kein Recht auf unmittelbare Beweisaufnahme (vgl. BVerfGE 1, 418 ; 57, 250 ; 62, 392 ).
  • BVerfG, 16.06.1987 - 1 BvR 1113/86

    Mietrechtliche Vorlagepflicht und Anspruch auf den gesetzlichen Richter

    Auszug aus BVerfG, 26.02.2003 - 2 BvR 1825/01
    Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist zudem nicht schon dann verletzt, wenn der Richter zu einer unrichtigen Tatsachenfeststellung (hier: einer unzutreffenden Beurteilung der Glaubwürdigkeit) im Zusammenhang mit der ihm obliegenden Tätigkeit der Sammlung, Feststellung und Bewertung der von den Parteien vorgetragenen Tatsachen gekommen sein sollte (vgl. BVerfGE 22, 267 ; 76, 93 ).
  • BVerfG, 07.03.1963 - 2 BvR 629/62

    Anspruch auf den gesetzlichen Richter - Rechtsliches Gehör im

    Auszug aus BVerfG, 26.02.2003 - 2 BvR 1825/01
    Der Anspruch auf rechtliches Gehör begründet kein Recht auf mündliche Verhandlung; vielmehr ist es Sache des Gesetzgebers, wie weit er in einem bestimmten Verfahren einen Anspruch auf mündliche Verhandlung geben will (vgl. BVerfGE 5, 9 ; 22, 232 ; 15, 249 ; 15, 303 ; 21, 73 ; 25, 352 ; 31, 364 ; 36, 85 ).
  • BVerfG, 27.07.1971 - 2 BvR 443/70

    Bebauungspläne

    Auszug aus BVerfG, 26.02.2003 - 2 BvR 1825/01
    Der Anspruch auf rechtliches Gehör begründet kein Recht auf mündliche Verhandlung; vielmehr ist es Sache des Gesetzgebers, wie weit er in einem bestimmten Verfahren einen Anspruch auf mündliche Verhandlung geben will (vgl. BVerfGE 5, 9 ; 22, 232 ; 15, 249 ; 15, 303 ; 21, 73 ; 25, 352 ; 31, 364 ; 36, 85 ).
  • BVerfG, 09.10.1973 - 2 BvR 482/72

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BVerfG, 26.02.2003 - 2 BvR 1825/01
    Der Anspruch auf rechtliches Gehör begründet kein Recht auf mündliche Verhandlung; vielmehr ist es Sache des Gesetzgebers, wie weit er in einem bestimmten Verfahren einen Anspruch auf mündliche Verhandlung geben will (vgl. BVerfGE 5, 9 ; 22, 232 ; 15, 249 ; 15, 303 ; 21, 73 ; 25, 352 ; 31, 364 ; 36, 85 ).
  • BVerfG, 14.12.1982 - 2 BvR 434/82
  • BVerfG, 25.05.1956 - 1 BvR 53/54

    Frauenarbeitszeit

  • BVerfG, 09.01.1963 - 1 BvR 85/62

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Auslieferung an die Türkei

  • BVerfG, 15.06.1992 - 1 BvR 1511/91

    Rechtliches Gehör - Entscheidungserheblicher Beweis - Zeugenaussagen

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